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Informationsaustausch Finanzbehörden

Spanien – Deutschland

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den ersten automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2017.

Die Transparenz in Bezug auf Bankkonten im Europäischen Ausland wird im deutrschen Steuerrecht weiterhin forciert. Deshalb empfehlen wir dringendst, dass bei Ansässigkeit in Spanien auch die deutschen Zinsen aus Bankguthaben ordnungsgemäss und fristgemäss erklärt werden, um Bussgelder zu vermeiden.

In der Auflistung der betroffenen Länder befindet sich auch Spanien.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens, für die Verwaltung oder zur Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts erheblich sind.

Die Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung und Steuereinnahme zuständig sind.

Beschränkungen:
  • Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertratsstaats abweichen.
  • Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Vewaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können.
  • Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung oder öffentlicher Ordnung (ordre publice) widerspräche.

Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen, abgesehen von den Beschränkungen, kann der andere Vertragsstaat die Erteilung nicht ablehnen nur, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

Austausch von Informationen über Rugehehälter und Renten: erfordert die Einrichtung eines Verfahrens für den Austausch von Informationen, die jeder Vertragsstaat an im anderen Vertragsstaat ansässige Personen leistet.

Angaben:
  • alle zur Identifizierung erforderlichen Angaben: Steuernummer, Name, Geburtsdatum, Wohnsitz, etc.
  • gezahlte Beträge
  • Altersvorsorgesystem, für das diese gezahlt werden
Verfahren:

Personenbezogene Daten: Die Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung und Steuereinnahme zuständig sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden und in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder Urteil offenlegen.

Die Informationen können für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieser Verwendung zugestimmt hat.

Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der übermittelnden Daten zu achten.

Dem Betroffenen ist auf Antrag über die Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Daten können gelöscht werden, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.

Spanien – Schweiz

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informaiotnen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens, für die Verwaltung oder zur Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts erheblich sind.

Die Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte oder Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die für die Verwaltung und Steuereinnahme zuständig sind.

Beschränkungen:
  • Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertratsstaats abweichen.
  • Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Vewaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können.
  • Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung oder öffentlicher Ordnung (ordre publice) widerspräche.

Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen, abgesehen von den Beschränkungen, kann der andere Vertragsstaat die Erteilung nicht ablehnen nur, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

Der ersuchende Vertragsstaat stellt den Antrag um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle, zur Beschaffung innerstaatlicher Informationen vorgesehenen Mittel, ausgeschöpft hat.

Angaben:
  • Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person
  • Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden
  • Beschreibung der verlangten Informationen
  • Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden
  • Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen

Das Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, Informationen auf automatischer Basisi auszutauschen.

Die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen bleiben vorbehalten, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden.

Die zuständigen Behörden erteilen dem anderen Vertragsstaat die Informationen so rasch wie möglich. Die Zeitdauer, die von der Antragsstellung bis zum Erhalt der Informationen wird bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.

Mängel im schweizerichen Verfahren können von der betroffenen Person im Rechtsmittelverfahren vor einem spanischen Gericht nicht geltend gemacht werden.

Erhebt die steuerpflichtige Person Widerspruch gegen den Entscheid der Schweiz, die Informatione an die spanischen Behörden zu erteilen, so wird jede daraus folgende Verzögerung bei der Berechnung der geltenden Fristen nicht berücksichtigt.

Die gleiche Verfahrensweise beim Informationsaustausch gilt auch in Beziehungen zwischen Spanien – Österreich und Spanien – Luxemburg.

 

Zustellung im spanischen Steuerrecht – Verteidigung gegen die Steuerbescheide

 

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