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Verpflegungsmehraufwand – Einkommensteuergesetz Spanien

Der Verpflegungsmehraufwand eines Arbeitnehmers ist in bestimmten Freibeträgen steuer- und sozialversicherungsfrei, wobei die Regelung in Art.17.1.d. LIRPF Einkommensteuergesetz gilt und hier die Abgrenzung zu Art.27 LIRPF entscheidend ist.

 

Steuerfreiheit Diäten – Gesellschafter, Geschäftsführer

Gemäss der verbindlichen Auskunft der Finanzbehörden vom 07.03.2017 kann ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer spanischen Kapitalgesellschaft (SL) nicht die Freistellung der Diäten von der Einkommensteuer einfordern. Die Ausgaben bekommt er schliesslich von der SL bezahlt und damit hat er als Unternehmer eigene Betriebsmittel und seine eigene Personalkraft eingesetzt und keinen Verpflegungsmehraufwand hatte.

Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, dann ist der Verpflegungsmehraufwand steuerfrei, oder ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, dann ist er der Aufwand nicht steuerfrei.

 

Steuerfreiheit Diäten – Arbeitnehmer

Auch beim Arbeitnehmer sind die Diäten in Spanien nicht stets steuer- und sozialversicherungsfrei. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. An der Sozialversicherungsfreiheit fehlt es, wenn ein Arbeitsvertrag nur für ein bestimmtes Projekt agbeschlossen wird,

Beispìele finden sich bei den Fluggesellschaften (Piloten, Bordpersonal), bei Architekten, für ein bestimmtes Projekt, bei Ingenieuren usw. Der Verpflegungsmehraufwand ist dann in Spanien nicht sozialversicherungsfrei, so Art. 23.2. RD2064/1995.

 

Steuerfreiheit Diäten – Selbständige (autonomos)

Für Selbständige, die in der spansichen Einkommensteuer ihre Einkünfte versteuern, gibt es ab dem 01.01.2018 weitere Steuererleichterungen. Hervozuheben ist, dass auch Diäten jetzt absetzbar sind. Die Gesetzesreform ist seit dem 01.01.2018 in Kraft, Art. 30.2.5ª L 35/2006, Art. 9.B. 1 b RD 439/2007)

 

Steuerfreie Grenzwerte

Art der Ausgaben Spanien Ausland
Aufenthaltskosten Gerechtfertigter Betrag

 

Transportkosten

Öffentliche Verkehrsmittel Gerechtfertigter Betrag
Fahrzeug des Angestellten 0,19 Euro/km. + Autobahn-und Parkplatzgebühr

 

Verpflegungskosten

Bei Übernachtung in einer anderen Ortschaft 53,34 Euro/Tag 91,35 Euro/ Tag

 

Ohne Übernachtung in einer anderen Ortschaft

 

26,67 Euro/Tag

 

48,08 Euro/Tag

 

Weiterlesen – Verpflegungsmehraufwand gemäss dem spanischen Einkommensteuergesetz

 

 


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